- Bis 5 Tage pro Jahr, für Auszubildende 3 Tage im Jahr.
Übertragbarkeit auf Folgejahre bei einer Ablehnung oder Rücknahme der
Zustimmung.
- in Ausnahmefällen Übertragung ins Folgejahr möglich
Zielgruppe
- Angestellten
- Arbeiter/innen
- Auszubildende
- Personen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen tätig sind
- (Landes-) Beamte, Richter
Grundlagen
Bildungsfreistellungsgesetz des Landes Thüringen
Verordnung zur Durchführung des Bildungsfreistellungsgesetzes
Bedingungen
- Anspruch erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses
- Anerkannte gesellschaftspolitische, arbeitsweltbezogene und ehrenamtsbezogene Bildung
- der Antrag muss acht Wochen vor Seminarbeginn schriftlich beim
Arbeitgeber gestellt werden. Der Arbeitgeber muss spätestens vier Wochen
danach
- entscheiden und dies bei Ablehnung schriftlich und mit Begrüdung mitteilen. Anderenfalls gilt der Antrag als genehmigt.
Verfügbarkeit
Thüringen