6 Tage pro Jahr (bei 5 Tagen Arbeit pro Woche), davon die ersten
beiden Tage mit vollständiger Freistellung, ab dem 3. Tag die Hälfte
Eigenanteil (also Freizeit), also bei 6 Tagen insgesamt 4 Tage
Freistellungsanspruch
Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann der Freistellungsanspruch in
das Folgejahr übertragen werden, um an einer längeren
Weiterbildungsmaßnahme teilzunehmen. Der Arbeitgeber kann seine
Zustimmung dazu nur dann versagen, wenn er Gründe in der Person des
Beschäftigten bzw. der Art des Beschäftigungsverhältnisses geltend
machen kann oder zwingende betriebliche oder dienstliche Belange oder
Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten
Vorrang verdienen, entgegenstehen.
Zielgruppe
alle Beschäftigte (Arbeiter, Angestellte), Beamte und Richter sowie Auszubildende, deren Arbeitsstätte im Saarland liegt
Grundlagen
Saarländisches Bildungsfreistellungsgesetz
Bedingungen
Anspruch erstmalig nach zwölfmonatigem Bestehen des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses