Bildungsurlaub
Baden-Württemberg
- Bis 5 Tage pro Jahr (bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend weniger), keine Übertragbarkeit auf Folgejahre
- Anspruch nach 12 Monaten Beschäftigung im Betrieb
- Für Studierende der DHBW und Auszubildende 5 Tage für die gesamte Studien- bzw. Ausbildungszeit
Zielgruppe
- Arbeitnehmer/innen mit Tätigkeitsschwerpunkt in Baden-Württemberg
- Beamtinnen und Beamte im Sinne des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg
- Bei Studierenden der DHBW und Auszubildenden ist der Anspruch auf
politische Weiterbildung und die Qualifizierung auf bestimmte Ehrenämter
beschränkt.
Grundlagen
Seit dem 1. Juli
2015 besteht auch in Baden-Württemberg ein Anspruch auf Freistellung von
der Arbeit für die Weiterbildung (Bildungszeit).
In Baden-Württemberg erfolgt keine einzelne Maßnahmenanerkennung,
sondern eine Trägeranerkennung. Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist
zuständig für die Trägeranerkennung.
Bedingungen
- Der Antrag muss 8 Wochen vor Seminarbeginn schriftlich beim Arbeitgeber gestellt werden.
- Der Arbeitgeber muss spätestens 4 Wochen vor Seminarbeginn über den Bildungszeitantrag entscheiden.
Einschränkungen:
- Der Arbeitgeber darf betriebseigene Schulungen unter bestimmten
Voraussetzungen angerechnen, dies reduziert dann den frei verfügbaren
Anspruch.
- Der Arbeitgeber kann Bildungszeit ablehnen, in Kleinstbetrieben mit
weniger als 10 Beschäftigten oder wenn schon mind. 10 % des im Betriebs
bestehenden Anspruchs auf Bildunszeit genehmigt wurde.
Verfügbarkeit
Baden-Württemberg