Bildungsurlaub

Baden-Württemberg

  • Bis 5 Tage pro Jahr (bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend weniger), keine Übertragbarkeit auf Folgejahre
  • Anspruch nach 12 Monaten Beschäftigung im Betrieb
  • Für Studierende der DHBW und Auszubildende 5 Tage für die gesamte Studien- bzw. Ausbildungszeit

Zielgruppe

  • Arbeitnehmer/innen mit Tätigkeitsschwerpunkt in Baden-Württemberg
  • Beamtinnen und Beamte im Sinne des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg
  • Bei Studierenden der DHBW und Auszubildenden ist der Anspruch auf politische Weiterbildung und die Qualifizierung auf bestimmte Ehrenämter beschränkt.

Grundlagen

Seit dem 1. Juli 2015 besteht auch in Baden-Württemberg ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für die Weiterbildung (Bildungszeit).

In Baden-Württemberg erfolgt keine einzelne Maßnahmenanerkennung, sondern eine Trägeranerkennung. Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist zuständig für die Trägeranerkennung.

Bedingungen

  • Der Antrag muss 8 Wochen vor Seminarbeginn schriftlich beim Arbeitgeber gestellt werden.
  • Der Arbeitgeber muss spätestens 4 Wochen vor Seminarbeginn über den Bildungszeitantrag entscheiden.

    Einschränkungen:

  • Der Arbeitgeber darf betriebseigene Schulungen unter bestimmten Voraussetzungen angerechnen, dies reduziert dann den frei verfügbaren Anspruch.
  • Der Arbeitgeber kann Bildungszeit ablehnen, in Kleinstbetrieben mit weniger als 10 Beschäftigten oder wenn schon mind. 10 % des im Betriebs bestehenden Anspruchs auf Bildunszeit genehmigt wurde.

Verfügbarkeit

Baden-Württemberg

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Das Weiterbildungszentrum Anhalt hilft Ihnen gern weiter!

Denise Dalchow

+49 (0) 3496 67 1919
denise.dalchow@hs-anhalt.de

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